Notbetreuung für Jahrgangsstufen 5 und 6 (Update 8.5.2020 - Personenkreis erweitert)

Anspruch auf eine Notbetreuung von Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6 haben nur bestimmte Personengruppen. Dieser setzt zudem weitere Bedingungen vorraus:

  • Alleinerziehend oder 
  • der andere Elternteil ist ebenfalls in einem der (weiteren) Schlüsselberufe der 2. Corona-Bekämpfungsverordnung tätig und zeitgleich im Einsatz.
  • Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien gem. Antragsformular erfüllen 

Bei Bedarf an der Ausnahmebetreuung melden Sie Ihr Kind bitte mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme unter Verwendung des folgenden Formulars in der Schule an.

Antrag Notbetreuung

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Liste der notbetreuungsberechtigten Personengruppen (Stand 20.3. 2020)

  • Angehörige Polizeivollzugsdienst 
  • Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben 
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche) 
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen
  • Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen
  • Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Ärztinnen/Ärzte
  • Apothekerinnen/Apotheker
  • Desinfektorinnen/Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger /
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und - assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
  • Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen befasst sind (umfasst Geldleistungen nach SGB II, SGB III, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen
  • Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind

 

Update 27.3.2020

Der Personenkreis der Berechtigten zur Kindernotbetreuung wurde ergänzt:

  • Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und der Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen befasst sind.

Update 9.4.2020

Mit der am 8.4.2020 beschlossenen fünften Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus haben sich die Berechtigtengruppen der Notbetreuung geändert.

Zu den Berufsgruppen und Bereichen, für die eine Betreuung möglich ist, zählen jetzt auch:

  • Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  • Stationäre oder teilstationäre Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind (Schülerheime, Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherberge und Schullandheim u.a.),
  • Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung wie Notfallseelsorge sowie Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
  • Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Update 4.5.2020

Mit der erneuten Ergänzung der Corona-Verordnung ist eine weitere Berechtigtengruppe für die Notbetreuung aufgenommen worden: Ab sofort gilt das Angebot auch für :

  • Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.

Update 8.5.2020

Der Personenkreis der Berechtigten zur Kindernotbetreuung wurde erweitert:

Zusätzlich werden jetzt folgende Gruppen genannt bzw. sind erweitert worden:

  • Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen befasst sind
  • Schülerinnen, Schüler und Studierende, die unterrichtet werden,
  • Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARSCoV2Virus tätig sind,
  • Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  • Mitglieder von Verfassungsorganen,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  • Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen
  • berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.